Artikel 4 VO (EWG) 83/2290

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Waren nach Artikel 51 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

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