Artikel 5 VO (EWG) 83/2290

Im Sinne des ersten Gedankenstrichs von Artikel 54 der Grundverordnung gelten als „objektive technische Merkmale” eines wissenschaftlichen Instruments oder Apparats diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments oder Apparats oder aus Anpassungen eines Instruments oder Apparats üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung normalerweise nicht erforderlich sind.

Läßt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument oder Apparat als wissenschaftlich anzusehen ist, so wird geprüft, zu welchen Zwecken die betreffenden Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, jeweils verwendet werden. Ergibt die Prüfung, daß das betreffende Instrument oder der betreffende Apparat zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet wird, so wird das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich anerkannt.

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