Artikel 6 VO (EWG) 83/2290

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 52 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß nachstehende Angaben über das Instrument oder den Apparat enthalten:

a)
die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich angesehen werden kann,
b)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten,
c)
Ursprungsland,
d)
Bestimmungsort,
e)
genauer Verwendungszweck,
f)
Preis oder Zollwert,
g)
Menge der eingeführten Instrumente oder Apparate.

Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

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