Artikel 9 VO (EWG) 83/2290

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 56 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

(2) Der Antrag hat die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) bezeichneten Angaben zu enthalten, dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

Der Antrag hat ferner die nachstehenden Angaben zu enthalten:

a)
Name und Anschrift des Zuwenders,
b)
eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, der Anstalt oder Einrichtung ohne kommerzielle Gegenleistung, insbesondere werbender Art, überlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.