Artikel 10 VO (EWG) 83/2290
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 9 genannten Antrag.
(2) Die zuständige Behörde gewährt die Abgabenbefreiung nur, wenn der Zuwender aus der unentgeltlichen Überlassung der betreffenden Instrumente oder Apparate an die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung nachweislich keinen mittelbaren oder unmittelbaren kommerziellen Vorteil zieht.
(3) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, aufgrund der ihr vorliegenden Angaben nicht beurteilen, ob Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wurde, als wissenschaftlich anzusehen sind oder nicht, so findet das Verfahren nach Artikel 7 Absätze 2 bis 7 Anwendung.
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