Artikel 11 VO (EWG) 83/2290
Die Artikel 9 und 10 gelten sinngemäß für Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate die nach Artikel 56 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt werden sollen.
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