Artikel 11 VO (EWG) 83/2290

Die Artikel 9 und 10 gelten sinngemäß für Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate die nach Artikel 56 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt werden sollen.

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