Artikel 1 VO (EWG) 83/2807
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles mehr als 10 m beträgt, tragen die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geforderten Angaben für sämtliche Fangggebiete mit Ausnahme der Gebiete NAFO 1/ICES Va und XIV unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang I und für die letztgenannten Gebiete unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II in ihr Logbuch ein. Bei ausschließlich im Mittelmeer betriebenem Fischfang können die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchstens 18 m, die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen, auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwenden.
(2) Das Fischereilogbuch gemäß Anhang I, II oder IIa wird in der in Absatz 1 beschriebenen Weise auch dann geführt, wenn die Schiffe in den Gewässern eines Nichtmitgliedstaats eingesetzt werden, es sei denn, der betreffende Nichtmitgliedstaat verlangt ausdrücklich ein anderes Logbuch.
(3) Beim Fischfang im Mittelmeer wird jede an Bord behaltene Art, deren Menge 50 kg in Lebensgewichtäquivalent übersteigt und die in der Liste in Anhang VII aufgeführt ist, ins Logbuch eingetragen.
(4) Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.
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