Präambel VO (EWG) 83/2807

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten(2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 müssen die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit führen.

Eine Vereinheitlichung der Fischereilogbücher erscheint geeignet, die gemeinschaftsweite Befolgung der erlassenen Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Sie dürfte zu einer wirksameren Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beitragen und die wissenschaftliche Analyse der Schätzwerte für die Fischbestände und ihre Nutzung erleichtern.

Um die Einhaltung der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten zu gewährleisten, muß der Kapitän in einer Anlande- bzw. Umladungserklärung angeben, welche Mengen tatsächlich angelandet oder umgeladen worden sind.

Wenn die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang erfolgt, sollten Informationen darüber systematisch in angemessener Weise übermittelt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 220 vom 29.7.1982, S. 1.

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