Artikel 2 VO (EWG) 83/2807

(1) Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vorgesehene Anlandeerklärung wird nach den Mustern in Anhang I oder III abgegeben.

Erfolgt die Anlandung jedoch in einem Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, so kann ein anderes durch diesen Mitgliedstaat festgelegtes Formblatt verwendet werden, sofern es mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthält.

Erfolgt die Anlandung in einem Hafen eines Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaats durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von höchsten 18 m, die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen, so kann auch das Formblatt gemäß Anhang IIa verwendet werden.

(2) Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vorgesehene Umladungserklärung wird nach dem Muster in Anhang I abgegeben, außer bei den Gewässern der Gebiete NAFO 1/ICES Va/ICES XIV. Im letzteren Fall muß die Anlande- bzw. Umladungserklärung gemäß Anhang III benutzt werden.

(3) Die Erklärungen sind entsprechend den Anweisungen in Anhang IV bzw. V abzugeben.

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