Artikel 3 VO (EWG) 83/2807
In den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vom Kapitän den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge sein Fahrzeug führt oder in dem es registriert ist, in dem Fall, daß die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang erfolgt, zu übermittelnden Angaben sind enthalten
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die in Kilogramm ausgedrückten Mengen der einzelnen Fischarten, die seit der vorangegangenen Mitteilung gefangen, umgeladen oder angelandet worden sind;
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die ICES-/NAFO/Copace-Gebiete, in denen die Fänge getätigt worden sind, unter getrennter Angabe der Fänge in Gewässern eines Nichtmitgliedstaats oder außerhalb der Souveränität oder Hoheitsgewalt eines Staates.
Die Angaben werden gemäß Anhang VIII alle fünfzehn Tage übermittelt, beginnend mit dem ersten Fangtag.
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