Artikel 3a VO (EWG) 83/2807
Übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Meldung betreffend den Fischereiaufwand gemäß Artikel 19c dieser Verordnung über Funk, so muß diese Meldung von einer in Anhang VIIIa aufgeführten Funkstation aus erfolgen.
Die Namen, Anschriften und Telex-, Telefon- und Faxnummern der zuständigen Behörden gemäß Artikel 19c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich sind im Anhang VIIIb angegeben.
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