Artikel 4 VO (EWG) 83/2807
Das Fischereilogbuch und die Anlande- bzw. Umladungserklärung können von einem Aufsichtsbeamten für Fischereiwesen des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 darauf geprüft werden, daß die einschlägigen Vorschriften über die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere dieser Verordnung, eingehalten werden.
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