Artikel 5 VO (EWG) 83/2807
(1) Legen die Anweisungen in Anhang IV fest, daß eine Vorschrift nicht verbindlich ist, so kann der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fahrzeug führt oder in dem es registriert ist, vorschreiben, daß der Kapitän dieses Fahrzeugs solche Vorschriften beachtet.
(2) Der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in kg) der unter TAC stehenden und an Bord befindlichen Fische beträgt 20 %.
Wird Fisch in Kisten, Körben oder anderen Behältern aufbewahrt, so ist die Zahl der benutzten Behälter genau anzugeben.
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