ANHANG IV VO (EWG) 83/2807

ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR FÜHRUNG EINES FISCHEREILOGBUCHS GEMÄSS ANHANG IODER ANHANG II UND ZUR ABGABE EINER ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS ANHANG IODER ANHANG II ODER ANHANG III VERPFLICHTET IST

1.
VORBEMERKUNGEN

Diese Anweisungen gelten für alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die gemäß der Regelung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während einer Fangreise ein Fischereilogbuch zu führen und bei der Rückkehr in den Hafen eine Anlande-/Umladungserklärung abzugeben haben.

2.
ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

2.1.
Allgemeine Regel

2.1.1.
Fahrzeuge, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind

Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr als 10 Metern sind verpflichtet, das Logbuch auszufüllen. Ebenfalls zum Ausfüllen des Logbuchs verpflichtet sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles keine 10 Meter beträgt, wenn der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, dies vorschreibt.

2.1.2.
Führung des Logbuchs

Das Fischereilogbuch muß täglich bis spätestens 24.00 Uhr und bei Ankunft im Hafen ausgefüllt sein.

Das Logbuch muß auch zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See ausgefüllt werden.

Alle verbindlich vorgeschriebenen Angaben müssen eingetragen werden.

Die auf Gemeinschaftsebene als nicht verbindlich geltenden Vorschriften können auf Wunsch eines Mitgliedstaats für die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder dort registriert sind, verbindlich vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck teilen die zuständigen Behörden die ergänzenden Anweisungen mit.

2.1.3.
Führung des Logbuchs in Drittlandgewässern

Bestehen keine besonderen Vorschriften des betreffenden Drittlandes, so ist das Fischereilogbuch der Gemeinschaft auszufüllen.

Schreibt das Drittland die Verwendung eines andersartigen Fischereilogbuchs vor, so ist letzteres anstelle des Fischereilogbuchs der Gemeinschaft auszufüllen.

Schreibt ein Drittland kein besonderes Fischereilogbuch, jedoch von denen der Gemeinschaft abweichende Eintragungen vor, so sind diese Eintragungen vorzunehmen.

2.2.
Auskünfte über das Fischereifahrzeug

Im oberen Teil jeder Seite des Fischereilogbuchs sind allgemeine Angaben über das Fischereifahrzeug oder gegebenenfalls die Fischereifahrzeuge zu machen. In der auf jedem Blatt des Fischereilogbuchs angegebenen Reihenfolge sind anzugeben:
Logbuch-Bezugsnummer (1):
der Name des Schiffes und ggf. das Rufzeichen;
Logbuch-Bezugsnummer (2):
Fischereikennzeichen;
Logbuch-Bezugsnummer (3):
Name und Anschrift des Kapitäns;
Logbuch-Bezugsnummer (4):
Tag, Monat, Stunde und Hafen der Ausfahrt;
Logbuch-Bezugsnummer (5):
Tag, Monat, Stunde und Hafen der Rückkehr;
Logbuch-Bezugsnummer (6):
Zeitpunkt und Ort der Landung, wenn dieser ein anderer ist als unter (5);
Logbuch-Bezugsnummer (7):
bei Umladung Zeitpunkt, Name, Staatszugehörigkeit und äußere Erkennungsmerkmale des übernehmenden Schiffes.
Bei Gespannetzfischerei sind unter dem Namen des Schiffes, für welches das Fischereilogbuch geführt wird, der Name des zweiten Schiffes und seines Kapitäns sowie die Fischereikennzeichen einzutragen. Die Kapitäne der anderen Schiffe müssen ebenfalls ein Fischereilogbuch führen. Sie geben natürlich nur die an Bord ihres Schiffes behaltenen Fangmengen an, damit die Fangmengen nur einmal verbucht werden.

2.3.
Auskünfte über das Fanggerät

Logbuch-Bezugsnummer (8):
das Fanggerät — die verwendete Geräteart ist nach den Kennbuchstaben in Anhang VI Spalte 1 anzugeben;
Logbuch-Bezugsnummer (9):
die Maschenöffnung in mm;
Logbuch-Bezugsnummer (10):
die Größe des Fanggeräts nach den Angaben gemäß Anhang VI Spalte 2 (nicht verbindlich).

2.4.
Auskünfte über die Fischereitätigkeit

2.4.1.
Art der Angaben

Die geforderten Auskünfte über die Fischereitätigkeit sind in der auf dem Fischerei-Logbuchblatt angegebenen Reihenfolge auszufüllen. Angaben unter
Logbuch-Bezugsnummer (11):
Datum — dieses muß den Tagen auf See entsprechen;
Logbuch-Bezugsnummer (12):
Zahl der Fangoperationen nach den Angaben in Anhang VI Spalte 3 (nicht verbindlich);
Logbuch-Bezugsnummer (13):
Fangzeit. Die Fangzeit (ihre Angabe ist fakultativ) entspricht der Anzahl der auf dem Meer verbrachten Stunden,abzüglich der Zeit, die auf dem Weg zu den Fischgründen,abzüglich der Zeit, die auf dem Weg zu den Fischgründen,zwischen denselben oder auf dem Weg zurück von den Fischgründen verbracht wird, sowie der Beidreh-, Reparatur-und Havariezeit. Die für das Aufsuchen der Fische(z. B. Echolot) verwendete Zeit gilt als Fangzeit;
Logbuch-Bezugsnummer (14):
Die Position.
Beispiele

„ICES-Bereich oder NAFO-Gebiet” : Beziehen Sie sich auf die ICES-Gebiete, so wie sie auf den Deckblattkarten des Fischereilogbuchs angegeben sind, und geben Sie die Kennziffer des betreffenden Bereichs an.

Beispiel: IVa, VIb oder VIIg.

„Statistisches Rechteck” : Beziehen Sie sich auf die in den Karten des Fischereilogbuch-Deckblatts angegebenen statistischen ICES-Rechtecke. Diese Rechtecke sind nach Längen und Breiten entsprechend ganzen und halben Gradziffern für Breitengrade und ganzen Gradziffern für Längengrade abgegrenzt. Geben sie aufgrund einer Kombination von Ziffern und Buchstaben an, in welchem(n) statistischen Rechteck(en) die Fänge hauptsächlich getätigt wurden.

(z. B. die Zone zwischen 56° und 56°30′ nördlicher Breite und zwischen 6° und 7° östlicher Länge entspricht der ICES-Kennziffer: 41/F6).

Nichtverbindliche Eintragungen können indessen täglich für mehrere statistische Rechtecke, in denen das Schiff gefischt hat, vorgenommen werden.

„Drittland-Fischereizone”

Geben Sie eventuell die Fischereizone des Drittlandes oder die Gewässer außerhalb der Souveränität oder der Hoheitsgewalt eines Staates durch folgende auf den Deckblatt-Karten genannten Kennbuchstaben an:

N=
Norwegen
S=
Schweden
FR=
Färöer
E=
Spanien
CDN=
Kanada
IS=
Island
A=
Hohe See

2.4.2.
An Bord behaltene Fangmengen [Logbuch-Bezugsnummer: (15)]

Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings müssen nur die Arten ins Logbuch eingetragen werden, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind. In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden. Geben Sie gegebenenfalls die verwendete Meßeinheit und das Durchschnittsnettogewicht des in dieser Einheit enthaltenen Lebendgewichts in kg an (Korb, Kiste usw.).

2.4.3.
Nichtverbindliche Schätzung der wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch (Logbuch-Bezugsnummer: (16))

Geben Sie eventuell die wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch, möglichst in kg Lebendgewicht oder gegebenenfalls in einer anderen Meßeinheit, wie in (15) genannt, an. Diese Angaben dienen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und bleiben bei der Quotenberechnung unberücksichtigt.

2.5.
Periodizität der Eintragungen in das Fischereilogbuch

Für jeden Tag auf See ist eine Zeile auszufüllen.

Eine neue Zeile ist auszufüllen, wenn die Fangtätigkeit am selben Tag in einem neuen ICES-Bereich stattfindet.

Eine neue Zeile ist auszufüllen, wenn die Fangtätigkeit am selben Tag in einer anderen Fischereizone stattfindet.

Eine neue Seite ist auszufüllen:

bei jeglicher Verwendung eines neuen Fanggeräts oder eines Fangnetzes mit anderer als der bis dahin benutzten Maschenöffnung;

bei allen Fängen nach einer Umladung oder nach einer Zwischenanlandung.

3.
AUSKUNFT ÜBER DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG

Allgemeine Regel

Der Kapitän jedes Fischereifahrzeugs, das länger als 10 m ist und die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder dort registriert ist, oder sein Beauftragter hat bei der Anlandung der Fangmengen nach jeder Fangreise eine Anlandeerklärung den Behörden des Anlandehafens vorzulegen. Bei Umladung oder Anlandung außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft übermittelt der Kapitän dem Staat, dessen Flagge sein Schiff führt oder in dem dieses registriert ist, unverzüglich alle von ihm in der Anlande-/Umladungserklärung eingetragenen Angaben. Im Fall einer Umladung muß der Kapitän des Fangschiffes die Mengen in der Umladungserklärung angeben. Eine Kopie der Umladungserklärung muß dem Kapitän des übernehmenden Schiffes übergeben werden. Das vom Kapitän des Fangschiffes ausgefüllte Original des Zolldokuments T2M ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes auszuhändigen.

Geforderte Auskünfte

Die Erklärung der angelandeten oder Schätzung der umgeladenen Mengen. Für jede Fischart ist in der Erklärung nur am Ende der letzten benutzten Seite folgendes mitzuteilen:

Aufmachung des Fisches (Logbuch-Bezugsnummer: (17))

Aufmachung bedeutet die Art, in der der Fisch zugerichtet bzw. verarbeitet ist. Nennen Sie gegebenenfalls die Art dieser Zurichtung bzw. Verarbeitung: AUS für Ausnahmen, GEK für Entfernen des Kopfes, FILET für Filetieren usw. Bei Nichtzurichtung GANZ für ganzen Fisch.

Maßeinheit der angelandeten Mengen (Logbuch-Bezugsnummer: (18))

Geben Sie bei der Anlandung verwendete Gewichtseinheit (z. B. Körbe, Kisten) und das Nettogewicht an Fisch dieser Einheit in kg an. Diese Einheit kann eine andere als die im Logbuch verwendete sein.

Gesamtgewicht der angelandeten/umgeladenen Fangmengen jeder Fischart (Logbuch-Bezugsnummer: (19))

Geben Sie für jede Art das Gewicht oder die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen an.

Dieses Gewicht entspricht dem Gewicht des Fisches, sowie er angelandet wird, d. h. nach etwaiger Zurichtung des Erzeugnisses an Bord. Zur Berechnung des entsprechenden Lebendgewichts werden in der Folge von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Umrechnungskoeffizienten angewandt.

ICES/NAFO/Copace/GFCM-Gebiet und Drittland-Fischereizone (Logbuch-Bezugsnummer: (22)):

Nicht zwingende Angabe für Schiffe, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind: ICES- oder NAFO/Copace/GFCM-Gebiet, in welchem die Fänge getätigt wurden.

4.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS FISCHEREILOGBUCH UND DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG

4.1.
Ausfüllen des Logbuchs

4.1.1.
Die Eintragungen im Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung müssen leserlich und unauslöschlich sein.
4.1.2.
Eintragungen in das Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Handzeichen des Kapitäns oder Beauftragten zu versehen.
4.1.3.
Pro Schiff muß mindestens eine Anlandeerklärung ausgefüllt werden. Für jede Umladung muß eine Umladungserklärung ausgefüllt werden.
4.1.4.
Jede Zeile des Logbuchs ist vom Kapitän abzuzeichnen. Jede Seite des Logbuchs, gegebenenfalls ergänzt durch die Umladungserklärung, ist vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Beauftragten zu unterzeichnen.

4.2.
Übermittlungsverfahren

4.2.1.
Bei Anlandungen im Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgehändigt oder innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten geschickt werden.
4.2.2.
Bei Anlandungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, mußdie erste Durchschrift der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden dieses Staates innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladearbeiten ausgehändigt oder zugeschickt werden. Das Original oder die Originale des Logbuchs sowie das Original der Anlandeerklärung müssen innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, zugeschickt werden.
4.2.3.
Bei Anlandung in einem Drittland müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugeschickt werden, dessen Flagge das Schiff führt.
4.2.4.
Werden die durch Umladung erhaltenen Mengen in einem Hafen der Gemeinschaft angelandet, so ist die gemäß Ziffer 3 erhaltene Durchschrift der Umladungserklärung den zuständigen Hafenbehörden zu übergeben.
4.2.5.
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist die erste Durchschrift der Umladungserklärung dem Kapitän des Schiffes vorzulegen, der den Fisch übernimmt. Das Original dieses Dokuments muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten oder der Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugeschickt werden.
4.2.6.
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt, ist das Original dieses Dokuments so rasch wie möglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, auszuhändigen oder zu übersenden.
4.2.7.
Ist der Kapitän verhindert, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, das Original oder die Originale der Anlande-/ oder Umladungserklärungen fristgerecht zu übermitteln, so müssen die durch Anhang I oder III für die Anlandeerklärungen vorgeschriebenen Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder auf anderem Wege mitgeteilt werden.

4.3.
Verantwortung des Kapitäns für das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung und die Umladungserklärung

4.3.1.
Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Brauchbarkeit der Schätzungen der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung.
4.3.2.
Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Richtigkeit der anderen Eintragungen als der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung sowie die Richtigkeit der Anlandeerklärung in allen ihren Teilen.

4.4. Die Durchschriften des Logbuchs müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

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