ANHANG IVa VO (EWG) 83/2807

ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR EINTRAGUNG DES FISCHEREIAUFWANDS IN DAS FISCHEREILOGBUCH GEMÄSS ANHANG I VERPFLICHTET IST

1.
VORBEMERKUNG

Diese Anweisungen ergänzen die Anweisungen in Anhang IV und richten sich an die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, ihren Fischereiaufwand aufzuzeichnen.

2.
ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

2.1.
Allgemeine Regel

a)
Sämtliche in diesem Anhang geforderten Angaben sind in das Fischereilogbuch einzutragen.
b)
Die Uhrzeit wird in Weltzeit (UTC) angegeben.
c)
Das Aufwandgebiet ist mit Hilfe des in Anhang VI a aufgeführten Kennbuchstabens einzutragen.
d)
Die Zielarten sind mit Hilfe der in Anhang VI a aufgeführten Kennwörter einzutragen.

2.2.
Auskünfte zum Fischereiaufwand

a)
Durchfahrt eines Aufwandgebietes

Fährt ein Schiff in ein Aufwandgebiet ein, in dem das Schiff eine Fischereitätigkeit ausüben darf, ohne in diesem Gebiet Fischfang zu betreiben, so ist eine zusätzliche Zeile auszufüllen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

Datum, Aufwandgebiet, Daten und Uhrzeiten jeder Einfahrt und Ausfahrt, die Angabe „Durchfahrt” .

b)
Einfahrt in ein Aufwandsgebiet

Fährt ein Schiff in ein Aufwandgebiet ein, in dem das Schiff eine Fischereitätigkeit ausüben kann, so ist eine zusätzliche Zeile auszufüllen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

Datum, die Angabe „Einfahrt” , das Aufwandgebiet und die Uhrzeit der Einfahrt sowie die Zielarten.

c)
Ausfahrt aus einem Aufwandgebiet

Fährt ein Schiff aus einem Aufwandgebiet aus, in dem das Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat und fährt es in ein anderes Aufwandgebiet ein, in dem es Fischereitätigkeiten ausüben kann, so ist eine zusätzliche Zeile auszufüllen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

Datum, die Angabe „Einfahrt” , das neue Aufwandgebiet, die Uhrzeit der Ausfahrt und Einfahrt sowie die Zielarten.

Fährt ein Schiff aus einem Aufwandgebiet aus, in dem es Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, und in einem Aufwandgebiet keine weiteren Fischereitätigkeiten mehr ausüben wird, so ist eine zusätzliche Zeile auszufüllen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

Datum, die Angabe „Ausfahrt” , das Aufwandgebiet, die Uhrzeit der Ausfahrt und die Zielarten.

d)
Gebietsüberschreitende Fischerei(1)

Übt das Schiff gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile auszufüllen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

Datum, die Angabe „gebietsüberschreitend” , die Uhrzeit der ersten Ausfahrt und das Aufwandgebiet, die Uhrzeit der letzten Einfahrt, das Aufwandgebiet sowie die Zielarten.

2.3.
Auskünfte zu den Bewegungen des Schiffs

Sind den zuständigen Behörden für ein Schiff, das eine Fischerei auf Grundfischarten ausübt, Auskünfte über dessen Bewegungen mitzuteilen, so sind die Angaben gemäß Punkt 2.2 Buchstabe b), c) und d) zu ergänzen durch:

das Datum und die Uhrzeit der Mitteilung;

die geographische Position des Schiffs;

das für die Mitteilung verwendete Mittel und gegebenenfalls die verwendete Funkstation;

den (die) Empfänger der Mitteilung.

2.4.
Auskünfte zum Fischereiaufwand betreffend die stationären Fanggeräte

Übt ein Schiff Fischereitätigkeiten mit stationärem Fanggerät aus, so muß der Kapitän dieses Schiffes für den jeweiligen Tag auf See in einer zusätzlichen Zeile folgende Angaben eintragen: „Datum und Uhrzeit der Ausbringung des stationären Fanggeräts sowie Datum und Uhrzeit der Beendigung der Fangtätigkeit.”

Fußnote(n):

(1)

Schiffe, die sich in einer Entfernung von bis zu 5 Seemeilen beiderseits der Grenze zwischen zwei Aufwandgebieten aufhalten, müssen für einen 24-Stunden-Zeitraum jeweils die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt eintragen.

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