ANHANG V VO (EWG) 83/2807

ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR FÜHRUNG EINES FISCHEREILOGBUCHS GEMÄSS ANHANG II UND ZUR ABGABE EINER ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS ANHANG III VERPFLICHTET IST

1.
VORBEMERKUNGEN

Diese Anweisungen gelten für alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die gemäß der Regelung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während der Fahrt ein Fischereilogbuch gemäß Anhang II führen und bei der Rückkehr in den Hafen eine Anlande-/Umladungserklärung abzugeben haben.

2.
ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

2.1.1.
Fahrzeuge, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind

Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr als 10 Metern sind verpflichtet, das Logbuch auszufüllen. Ebenfalls zum Ausfüllen des Logbuchs verpflichtet sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles keine 10 Meter beträgt, wenn der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, dies vorschreibt.

2.2.
Auskünfte über das Fischereifahrzeug

Im oberen Teil jeder Seite des Fischereilogbuchs sind allgemeine Angaben über das Fischereifahrzeug oder gegebenenfalls die Fischereifahrzeuge zu machen. Bei Gespannetzfischerei sind unter dem Namen des Schiffes, für welches das Fischereilogbuch geführt wird, der Name des zweiten Schiffes und seines Kapitäns sowie die Fischereikennzeichen einzutragen. Die Kapitäne der anderen Schiffe müssen ebenfalls ein Fischereilogbuch führen. Sie geben natürlich nur die an Bord ihres Schiffes behaltenen Fangmengen an, damit die Fangmengen nur einmal verbucht werden.

2.3.
Angaben über das Fanggerät

Das Fanggerät — die verwendete Geräteart ist nach den Kennbuchstaben in Anhang VI Spalte 1 anzugeben;

Die Maschenöffnung in mm.

2.4.
Auskünfte über die Fischereitätigkeit

2.4.1.
Art der Angaben

Die geforderten Auskünfte über die Fischereitätigkeit sind gemäß den im Fischereilogbuchblatt vorgesehenen Angaben für jede Fangoperation auszufüllen. Angaben unter:

Beginn der Fangtätigkeit: Zeitangabe (Uhrzeit),

Ende der Fangtätigkeit: Uhrzeit,

Fangzeit: Unterschied zwischen Beginn und Ende der Fangtätigkeit in Stunden,

Position: Breitengrad und Längengrad.

Beispiele

„ICES-Gebiet oder NAFO Gebiet” : Beziehen Sie sich auf die ICES-Gebiete, so wie sie auf den Deckblattkarten des Fischereilogbuchs angegeben sind, und geben Sie die Kennbuchstaben des betreffenden Bereichs an.

Beispiel: Va oder NAFO 1

2.4.2.
An Bord behaltene Fangmengen

Die Fänge aller an Bord behaltenen Arten, deren Menge 50 kg in Lebendgewicht übersteigt, sind ins Logbuch einzutragen. Beim Fischfang im Mittelmeer allerdings sind nur die Arten ins Logbuch einzutragen, die in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind. In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden.

2.4.3.
Schätzung der wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch

Geben Sie die wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch in kg Lebendgewicht oder in einer anderen Maßeinheit an. Diese Angaben dienen nur wissenschaftlichen Zwecken und bleiben bei der Berechnung der Quoten unberücksichtigt.

2.5.
Periodizität der Eintragungen in das Fischereilogbuch

Das Logbuch muß täglich ausgefüllt werden, wobei für jeden Hol eine neue Zeile zu benutzen ist.

3.
ANWEISUNG FÜR DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG

Allgemeine Regel

Der Kapitän jedes Fischereifahrzeugs, das länger als 10 m ist und die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder dort registriert ist, oder sein Beauftragter hat bei der Anlandung der Fangmengen nach jeder Fangreise eine Anlandeerklärung bei den Behörden des Anlandehafens zu hinterlegen. Bei Umladung oder Anlandung außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft übermittelt der Kapitän dem Staat, dessen Flagge sein Schiff führt oder in dem dieses registriert ist, unverzüglich alle von ihm in der Anlande-/Umladungserklärung eingetragenen Angaben. Im Fall einer Umladung muß der Kapitän des Fangschiffes die Mengen in der Umladungserklärung angeben. Eine Kopie der Umladungserklärung muß dem Kapitän des übernehmenden Schiffes übergeben werden. Das Original des Zolldokuments T2M, das durch den Kapitän des Fangschiffes ausgefüllt wurde, ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes zu übergeben. Bei der Anlandung müssen das Gewicht der übernommenen Mengen, Staatszugehörigkeit, Name und Fischereikennzeichen des Schiffes, das den Fang getätigt hat, sowie der Fangort angegeben werden.

Geforderte Auskünfte

Die Schätzungen der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen sind für jede Fischart in der Erklärung nur an Ende der letzten benutzten Seite in folgender Form mitzuteilen:

ICES/NAFO-Gebiet

Nicht zwingende Angabe: Nennen Sie das ICES- oder NAFO-Gebiet, in dem der Hauptteil der Fänge erzielt wurde.

Aufmachung des Fisches

Aufmachung bedeutet die Art, in der der Fisch zugerichtet bzw. verarbeitet ist. Nennen Sie gegebenenfalls die Art dieser Zurichtung bzw. Verarbeitung: AUS für Ausnahmen, GEK für Entfernen des Kopfes, FILET für Filetieren usw. Bei Nichtzurichtung GANZ für ganzen Fisch.

Maßeinheit der angelandeten Mengen

Geben Sie bei der Anlandung verwendete Gewichtseinheit (z. B. Körbe, Kisten) und das Nettogewicht an Fischdieser Einheit in kg an. Die Einheit kann eine andere als die im Logbuch verwendete sein.

Gesamtgewicht der angelandeten/umgeladenen Fangmengen jeder Fischart

Geben Sie für alle Arten das Gewicht oder die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen an.

Dieses Gewicht entspricht dem Gewicht des Fisches, so wie er angelandet wird, d. h. nach etwaiger Zurichtung des Erzeugnisses an Bord. Zur Berechnung des entsprechenden Lebendgewichts werden in der Folge von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Umrechnungskoeffizienten angewandt.

4.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS FISCHEREILOGBUCH UND DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG

4.1.
Ausfüllen des Logbuchs

4.1.1.
Die Eintragungen im Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung müssen leserlich und unauslöschlich sein.
4.1.2.
Eintragungen in das Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Handzeichen des Kapitäns oder Beauftragten zu versehen:
4.1.3.
Pro Schiff muß mindestens eine Anlandeerklärung ausgefüllt werden. Für jede Umladung muß eine Umladungserklärung ausgefüllt werden.
4.1.4.
Jede Seite des Logbuchs ist vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Die Umladungserklärung ist vom Kapitän zu unterzeichnen.

4.2.
Übermittlungsverfahren

4.2.1.
Bei Anlandungen im Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgehändigt oder innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten geschickt werden.
4.2.2.
Bei Anlandungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, muß die erste Durchschrift der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden dieses Staates innerhalb von 48Stunden nach Abschluß der Entladearbeiten ausgehändigt oder zugeschickt werden. Das Original oder die Originale des Logbuchs sowie das Original der Anlandeerklärung müssen innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, zugeschickt werden.
4.2.3.
Bei Anlandung in einem Drittland müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugeschickt werden, dessen Flagge das Schiff führt.
4.2.4.
Werden die durch Umladung erhaltenen Mengen in einem Hafen der Gemeinschaft angelandet, so ist die gemäß Ziffer 3 erhaltene Kopie der Umladungserklärung den zuständigen Hafenbehörden zu übergeben oder zu übersenden.
4.2.5.
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist die erste Durchschrift der Umladungserklärung dem Kapitän des Schiffes vorzulegen, der den Fisch übernimmt. Das Original dieses Dokuments muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten oder der Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugeschickt werden.
4.2.6.
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt, ist das Original dieses Dokuments so rasch wie möglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, auszuhändigen.
4.2.7.
Ist der Kapitän verhindert, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, das Original oder die Originale des Logbuchs und das Original oder die Originale der Anlande-/oder Umladungserklärungen fristgerecht zu übermitteln, so müssen die durch Anhang I oder III für die Anlandeerklärungen vorgesehenen Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder auf anderem Wege mitgeteilt werden.

4.3.
Verantwortung des Kapitäns für das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung und die Umladungserklärung

4.3.1.
Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Brauchbarkeit der Schätzungen der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung.
4.3.2.
Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Richtigkeit der anderen Eintragungen als der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung sowie die Richtigkeit der Anlandeerklärung in allen ihren Teilen.

4.4. Die Durchschriften des Logbuchs müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

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