Artikel 2 VO (EWG) 83/3439

(1) Die Bescheinigungen werden von der durch die einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde, nachstehend ausstellende Stelle genannt, ausgestellt. Diese Behörde behält eine Durchschrift der Bescheinigung.

(2) Die ausstellende Stelle teilt jeder Bescheinigung eine Nummer aus. Die Durchschriften tragen die gleiche Nummer wie das Original.

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