Artikel 5 VO (EWG) 83/3439
(1) Das Original und eine Durchschrift der Bescheinigung müssen der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung für die in der Bescheinigung genannten Käsesorten hinterlegt wird, zur Anbringung des Sichtvermerks vorgelegt werden. Diese Vorlage muß binnen 60 Tagen nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen.
(2) Die im Absatz 1 genannte Zollstelle bringt ihren Sichtvermerk im Original und in der Durchschrift der Bescheinigung nur an, wenn diese Unterlagen bei ihr innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist hinterlegt werden und sofern das in der Ausfuhranmeldung und in dem für die Erstattungsgewährung verwendeten Dokument angegebene Bestimmungsdrittland mit dem Land übereinstimmt, für das die Bescheinigung ausgestellt worden ist.
(3) Nach Anbringung des Sichtvermerks werden Original und Durchschrift der Bescheinigung dem Beteiligten übergeben.
(4) Wird von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes eine nachträgliche Kontrolle beantragt, so teilt die ausstellende Stelle diesen so bald wie möglich das Ergebnis der Kontrolle mit.
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