Artikel 6 VO (EWG) 83/3439

(1) Unbeschadet von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission(1), gilt die von den Zollstellen des Bestimmungslandes in dem hierzu vorgesehenen Feld ordnungsgemäß abgezeichnete Durchschrift der Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II als der in Absatz 3 des genannten Artikels 20 genannte Beweis.

(2) Ausfuhrerstattungen zu einem höheren als dem für die Käseausfuhren nach Australien vorgesehenen Satz dürfen nicht gewährt werden, wenn in der bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Zahlung der Erstattung verwendeten Bescheinigung als Bestimmungsland Australien angegeben ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

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