Artikel 7 VO (EWG) 83/3439

(1) Die Formulare gemäß dem Muster im Anhang II bestehen aus einem Original und mindestens zwei Durchschriften.

(2) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare mit dem Format 210 mm × 297 mm zu drucken oder drucken zu lassen.

(3) Die Ausfuhrmitgliedstaaten können verlangen, daß die in ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung nicht nur in Englisch, sondern auch in einer ihrer Amtssprachen ausgestellt wird.

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