Artikel 10 VO (EWG) 83/918
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b), Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 7 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
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