Artikel 11 VO (EWG) 83/918
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, daß der Wert eines jeden Geschenkes 1000 ECU nicht übersteigt.
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