Artikel 12 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 11 wird nur Personen gewährt, die

a)
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigt;
b)
den Nachweis der Eheschließung erbringen.

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