Artikel 100 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 101 bis 106 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

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