Artikel 101 VO (EWG) 83/918

Unbeschadet von Artikel 104 wird die Befreiung nach Artikel 100 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

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