Artikel 117 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für die imZollgebiet der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.

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