Artikel 118 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit sind

a)
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
b)
Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

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