Artikel 127 VO (EWG) 83/918
(1) Die Bestimmungen des Kapitels I gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden.
(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 bestimmt.
(3) Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen auch keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.
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