Artikel 128 VO (EWG) 83/918

Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.