Artikel 134 VO (EWG) 83/918
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), f) und g) sowie Absatz 3, die sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung schließen.
(2) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
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