Artikel 135 VO (EWG) 83/918

Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:

a)
in Griechenland des Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form;
b)
in Spanien und Frankreich der Befreiungen, die sich aus den Verträgen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22./23. November 1867 zwischen diesen Ländern und Andorra ergeben, bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Andorra;
c)
in den Mitgliedstaaten der über die Befreiungen nach Artikel 47 hinausgehenden besonderen Zollbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls am 1. Januar 1983 den Seeleuten der Handelsmarine im grenzüberschreitenden Verkehr gewährten, bis zur Höhe von 210 ECU;
d)
im Vereinigten Königreich die Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.

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