Artikel 137 VO (EWG) 83/918

(1) Bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Bestimmungen für diesen Bereich können die Mitgliedstaaten besondere Befreiungen von den Eingangsabgaben bei Instrumenten oder Apparaten gewähren, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf Instrumente oder Apparate beschränkt, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und Forschungsinstituten, denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den abgabenfreien Empfang dieser Gegenstände genehmigen, gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, daß

a)
gleichwertige Instrumente oder Apparate in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht hergestellt werden,
b)
der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt.

(3) Die Befreiung gilt auch

a)
für Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör für die Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;
b)
für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß es für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.

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