Artikel 138 VO (EWG) 83/918

Bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 137 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
Beabsichtigt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die abgabenfreie Einfuhr der Instrumente oder Apparate im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 zuzulassen, so richtet sie eine Anfrage an die übrigen Mitgliedstaaten.
b)
Hat die anfragende Behörde binnen zwei Monaten keine Antwort erhalten, so geht sie davon aus, daß in den befragten Mitgliedstaaten keine Instrumente hergestellt werden, die den Instrumenten, für die eine Befreiung beantragt wurde, gleichwertig sind, und daß diese Mitgliedstaaten keine Bemerkung zu dem etwaigen kommerziellen Charakter des Geschäfts vorzubringen haben.
c)
Erweist sich die Frist von zwei Monaten für die befragte Stelle als zu kurz, so teilt sie dies der anfragenden Behörde unter Angabe des Zeitpunkts mit, bis zu dem mit einer endgültigen Antwort zu rechnen ist; die Frist darf jedoch zwei Monate nicht überschreiten.
d)
Stellt die anfragende Behörde am Ende des in den Buchstaben a) bis c) vorgesehenen Konsultationsverfahrens fest, daß die in Artikel 137 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Mitgliedstaat geltend gemacht hat, daß das Geschäft für die Interessen seiner Industrie von besonderer Wichtigkeit ist oder daß ihm kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen, so gewährt sie die Befreiung; anderenfalls verweigert sie die Befreiung.
e)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile und Werkzeuge, deren Zollwert über 3000 ECU liegt und deren abgabenfreie Einfuhr er genehmigt hat. Diese Liste wird im ersten Halbjahr jedes Jahres für die betreffenden Gegenstände übermittelt, für die im voraufgegangenen Jahr eine Genehmigung für die zollfreie Einfuhr erteilt wurde.

Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse den Mitgliedstaaten.

f)
Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1986 Bericht, in dem sie ihm die ihr notwendig erscheinenden Änderungen vorschlägt.

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