Artikel 16 VO (EWG) 83/918

(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 17 bis 19 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

(2) Als „Erbschaftsgut” im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c), die den Nachlaß des Verstorbenen bilden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.