Artikel 17 VO (EWG) 83/918

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a)
alkoholische Erzeugnisse,
b)
Tabak und Tabakwaren,
c)
Nutzfahrzeuge,
d)
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,
e)
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,
f)
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.