Artikel 20 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 21 bis 24 der Hausrat, den eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft einführt und der zur Einrichtung einer Zweitwohnung im Zollgebiet der Gemeinschaft dienen soll.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.