Artikel 21 VO (EWG) 83/918
Die Befreiung von Eingangsabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der
- a)
- außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr des betreffenden Hausrats im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist,
- b)
- nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht.
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