Artikel 21 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung von Eingangsabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der

a)
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr des betreffenden Hausrats im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist,
b)
nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht.

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