Artikel 22 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung wird nur Personen gewährt, die

a)
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb desZollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben,
b)
entweder Eigentümer der betreffenden Zweitwohnung sind oder sie für die Dauer von mindestens zwei Jahren gemietet haben und
c)
sich verpflichten, diese Zweitwohnung während ihrer Abwesenheit oder der Abwesenheit ihrer Familien nicht an einen Dritten zu vermieten.

Die Befreiung kann für ein und dieselbe Zweitwohnung auf ein Mal beschränkt werden.

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