Artikel 24 VO (EWG) 83/918

(1) Wird die Zweitwohnung vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an einen Dritten vermietet oder veräußert, so werden auf den betreffenden Hausrat die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt der Vermietung oder Veräußerung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Die Befreiung von den Eingangsabgaben bleibt jedoch bestehen, wenn der betreffende Hausrat unter Einhaltung von Artikel 22 Buchstaben b) und c) zur Einrichtung einer neuen Zweitwohnung verwendet wird.

(2) Auch bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung des Hausrats an eine dritte Person vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr werden die Eingangsabgaben unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Unterabsatz 1 erhoben.

Für einzelne Stücke des Hausrats von hohem Wert kann die Frist bis zu zehn Jahren verlängert werden.

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