Artikel 30 VO (EWG) 83/918
Die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 ECU, einschließlich des Wertes der in Artikel 31 genannten Waren, gewährt.
Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
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