Artikel 31 VO (EWG) 83/918

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a)
Tabakwaren:

    50 Zigaretten

    oder

    25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g)

    oder

    10 Zigarren

    oder

    50 g Rauchtabak

    oder

    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

b)
Alkohol und alkoholische Getränke:

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter

oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter

oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)
Parfums: 50 g

oder

Toilettewasser: 0,25 Liter.

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