Artikel 31 VO (EWG) 83/918
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
- a)
-
Tabakwaren:
50 Zigaretten
oder
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g)
oder
10 Zigarren
oder
50 g Rauchtabak
oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- b)
-
Alkohol und alkoholische Getränke:
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter
oder
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
- —
-
nicht schäumende Weine: 2 Liter;
- c)
-
Parfums: 50 g
oder
Toilettewasser: 0,25 Liter.
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