Artikel 35 VO (EWG) 83/918

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a)
Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b)
zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c)
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d)
Vieh im Besitz von Viehhändlern.

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