Artikel 36 VO (EWG) 83/918

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 32 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

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