Artikel 4 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb desZollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.

Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb desZollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.

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