Artikel 5 VO (EWG) 83/918

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a)
alkoholische Erzeugnisse,
b)
Tabak und Tabakwaren,
c)
Nutzfahrzeuge,
d)
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

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