Artikel 5 VO (EWG) 83/918
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
- a)
- alkoholische Erzeugnisse,
- b)
- Tabak und Tabakwaren,
- c)
- Nutzfahrzeuge,
- d)
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
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