Artikel 46 VO (EWG) 83/918
(1) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 für jeden Reisenden auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
- a)
-
Tabakwaren:
200 Zigaretten
oder
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder
50 Zigarren
oder
250 Gramm Rauchtabak
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- b)
-
Alkohol und alkoholische Getränke:
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol;unvergällter Ethylakohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter
oder
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 2 Liter
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
- —
-
nicht schäumende Weine: 2 Liter;
- c)
-
Parfums: 50 Gramm
und
Toilettewasser: 0,25 Liter;
- d)
-
Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf der Reisenden entsprechende Menge.
(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.
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