Artikel 46 VO (EWG) 83/918

(1) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 für jeden Reisenden auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a)
Tabakwaren:

    200 Zigaretten

    oder

    100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

    oder

    50 Zigarren

    oder

    250 Gramm Rauchtabak

    oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

b)
Alkohol und alkoholische Getränke:

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol;unvergällter Ethylakohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter

oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 2 Liter

oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)
Parfums: 50 Gramm

und

Toilettewasser: 0,25 Liter;

d)
Arzneimittel:

die dem persönlichen Bedarf der Reisenden entsprechende Menge.

(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

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