Artikel 47 VO (EWG) 83/918

Für andere als die in Artikel 46 genannten Waren wird die Befreiung nach Artikel 45 je Reisenden bis zu einem Gesamtwert von 175 ECU gewährt.

Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag jedoch bis auf 90 ECU verringern.

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