Artikel 47a VO (EWG) 83/918

(1) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden aus Ceuta und Melilla in das für Spanien in Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) definierte Zollgebiet eingeführt werden.

(2) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter fünfzehn Jahren bis auf 150 ECU verringern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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