Artikel 48 VO (EWG) 83/918

Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die in Artikel 47 genannten Freibeträge, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieser Freibeträge für diejenigen Waren, die bei gesonderter Einfuhr von den Eingangsabgaben befreit gewesen wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.