Artikel 49 VO (EWG) 83/918
(1) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der von den Eingangsabgaben zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren eingeführt werden von
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Bewohnern des Grenzgebiets,
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Grenzarbeitnehmern,
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dem Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmitteln.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Bewohner des Grenzgebiets den Nachweis erbringen, daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes zurückkehren. Diese Beschränkungen gelten jedoch für die Grenzarbeitnehmer und das Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmitteln, wenn sie bei einer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
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„Grenzgebiet” : unbeschadet der diesbezüglichen Übereinkommen ein nicht mehr als 15 km Luftlinie tiefer Streifen längs der Grenze. Als hierzu gehörig gelten auch Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen;die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Bestimmung vorsehen.
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„Grenzarbeitnehmer” : Personen, die zur Ausübung ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.
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